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Die Bauarbeitenverordnung (BauAV) wurde totalrevidiert

  • 14-10-2021

  • Die Bauarbeitenverordnung (BauAV) wurde totalrevidiert

Schon die aktuelle Bauarbeitenverordnung verlangt seit 2006, dass Bauarbeiten so zu planen sind, dass das Risiko von Berufsunfällen und Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist. Neu ist dies nach der BauAV 2022 auch mit einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept schriftlich zu dokumentieren.

Wie bis anhin, muss der Arbeitgeber bei Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder PCB auftreten können, Massnahmen ergreifen. Neu muss der Arbeitgeber seine betroffenen Mitarbeitenden über die Ergebnisse von Schadstoffgutachten (Gebäudechecks) informieren.

Spezifische Bestimmungen für Suva anerkannte Asbestsanierungsfirmen:

  • Die Meldepflicht für anerkannte Asbestsanierungsunternehmen wurde ausgeweitet.
  • Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen müssen in Abständen von höchsten fünf Jahren eine Fortbildung besuchen.
  • Anerkannte Asbestsanierungsunternehmen müssen eigene Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungsarbeiten beschäftigen. Zudem müssen sie mindestens zwei weitere eigene Mitarbeitende beschäftigen, die für diese Arbeit instruiert und bei der Suva zur medizinischen Vorsorgeuntersuchung gemeldet sind.
  • Für Zonenfreimessungen und Sichtabnahmen müssen weiterhin unabhängige Fachpersonen beigezogen werden, Messungen durch die Sanierer selbst sind weiterhin nicht zulässig.

Bezüglich Bauschadstoffdiagnostik ist es in der Praxis sehr wichtig, die VH VVEA 09/2020 gemeinsam mit den Auflagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gemäss BauAV zu berücksichtigen, damit bei Umbauten, Instandsetzungen und Rückbauten nicht alleine die Entsorgungswege, sondern auch geeignete Massnahmen, Sanierungsverfahren und Vorkehrungen zum Schutz von Gesundheit und Umwelt definiert werden können.

Erfahren Sie mehr über die neue BauAV: Factsheet neue Bauarbeitenverordnung 2022  Direktlink zur Verordnung

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