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Basler Konvention

Basler Konvention

Übereinkommen über grenzüberschreitende Transporte von Abfällen

Das internationale Übereinkommen vom 22. März 1989, auch bekannt als Basler Konvention (vollständiger Titel: Basel Convention on the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes and Their Disposal), ist ein Rechtswerk, das die „Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer fachgerechten Entsorgung“ regeln soll.

Sinn der Vereinbarung ist, weltweit ein umweltgerechtes Abfallmanagement und die Kontrolle der grenzüberschreitenden Transporte gefährlicher Abfälle zu ermöglichen.

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Entstehung und Geschichte der Basler Konvention

Aufgrund der Giftmüllskandale der 1970er und 1980er Jahre erliessen viele Industrieländer strenge Abfallvorschriften. Schärfere Kontrollen im Inland riefen jedoch skrupellose Abfallschieber auf den Plan, welche nun den Giftmüll billig nach Osteuropa, Afrika und in verschiedene Entwicklungsländer exportieren.

Die als billige Müllkippen missbrauchten Länder wehrten sich gegen den Abfalltourismus und forderten von der Staatengemeinschaft energische Gegenmassnahmen. In dieser Situation gab die Schweiz zusammen mit Ungarn den Anstoss für ein Abkommen zur „Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung“. 

1989 wurde dann in Basel bei einem internationalen Treffen der Umweltminister das sogenannte Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung unterzeichnet. 1992 trat diese Konvention in Kraft. Inzwischen sind mehr als 180 Staaten und die Europäische Gemeinschaft Vertragsparteien. Die Schweiz unterzeichnete die Konvention am 22. März 1989 und ratifizierte sie am 31. Januar 1990.

Die Basler Konvention verfolgt folgende Ziele:

  • Grenzüberschreitende Transporte von Sonderabfällen und anderen Abfällen auf ein Minimum zu reduzieren
  • Gefährliche Abfälle möglichst nahe beim Entstehungsort umweltgerecht behandeln, verwerten und entsorgen
  • Die Entstehung von Sonderabfällen an der Quelle verringern (z.B. durch den Einsatz von sauberen Produktionstechnologien)

Die Basler Konvention regelt grenzüberschreitende Transporte von Sonderabfällen und anderen Abfällen indem das „Prior Informed Consent“ Vorgehen angewandt wird.

Dementsprechend sind grenzüberschreitende Abfalltransporte erst möglich, wenn die Zustimmungen des Import- bzw. Exportstaates sowie aller Transitstaaten vorliegen. Ohne Zustimmung der Länder ist ein Transport illegal. Abfalltransporte in oder aus Nichtvertragsparteien der Basler Konvention sind nur dann erlaubt, wenn eine spezielle Vereinbarung besteht.

Die Basler Konvention verpflichtet die Mitgliedsstaaten weiter, sicherzustellen, dass Sonderabfälle und weitere Abfälle auf eine umweltfreundliche Art und Weise (ESM = environmentally sound manner) gehandhabt werden.

So wird von den Vertragsparteien erwartet, dass die grenzüberschreitenden Abfallmengen minimiert werden und dass Sonderabfälle und andere Abfälle so nahe wie möglich am Entstehungsort behandelt oder entsorgt werden. Eine strenge Überwachung von Sonderabfällen muss sichergestellt werden, vom Entstehungsort bis zu Lagerung, Transport, Behandlung, Wiederverwendung, Recycling und endgültiger Entsorgung.

Die Basler Konvention regelt beispielsweise den Umgang mit folgenden (Sonder)-Abfällen:

  • Plastikabfälle
  • Abfälle mit Nanomaterialien
  • Medizinische Abfälle
  • Altöle
  • Gebrauchtbatterien
  • POPs Persistent Organic Pollutants (Persistente Organische Schadstoffe)
  • PCBs Polychlorierte Biphenyle
  • Viele weitere Chemieabfälle

 Auch befasst sich die Basler Konvention mit ganzen Themenbereichen:

  • Elektronikschrott (e-waste) wie zum Beispiel Mobiltelefone und Computer
  • Schiffsdemontagen
  • Quecksilber- und Asbestabfälle
  • Strahlgut
  • Illegale Deponien von Sonderabfällen

Berichten zufolge werden jährlich mindestens 8.5 Millionen Tonnen Sonderabfälle von Land zu Land transportiert. Viele dieser 8.5 Millionen Tonnen, die zur Behandlung oder Entsorgung exportiert werden, sind eine willkommene Einnahmequelle für die Importstaaten. Viele Länder beschweren sich jedoch, dass sie Lieferungen erhalten, denen sie nie zugestimmt haben. Auch heute werden noch illegale Transporte mit falschen Deklarationen durchgeführt.

In vielen Staaten des ehemaligen Ostblocks, in Entwicklungs- und in Schwellenländern fehlen jedoch wichtige Voraussetzungen, um der Basler Konvention gerecht zu werden.

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Hilfe durch Know-how- und Technologietransfer

Die Basler Konvention fördert daher den Aufbau von regionalen Ausbildungszentren in verschiedenen Ländern.

Geplant ist unter anderem die Ausbildung von Zollbeamten und Abfallspezialisten. Die Zentren sind auch Anlaufstellen für Firmen, die technische oder rechtliche Beratung beim Lösen ihrer Abfallprobleme suchen.

Weil vielen regionalen Zentren das Geld fehlt, füllt das in Genf angesiedelte Sekretariat mit seinen Beratungsdiensten die Lücke.

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Allgemeine Verpflichtungen gemäss Basler Konvention

  • Die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in eine Nichtvertragspartei sowie deren Einfuhr aus einer Nichtvertragspartei sind untersagt.
  • Abfälle dürfen nicht ausgeführt werden, wenn der Einfuhrstaat nicht ausdrücklich seine schriftliche Einwilligung zur Einfuhr dieser Abfälle erteilt hat.
  • Den betroffenen Staaten müssen mittels eines Notifizierungsformulars Informationen über eine geplante grenzüberschreitende Verbringung übermittelt werden, damit sie die Auswirkungen der geplanten Verbringung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt beurteilen können.
  • Eine grenzüberschreitende Verbringung darf nur dann genehmigt werden, wenn der Transport und die Beseitigung der Abfälle ungefährlich sind.
  • Abfälle, die Gegenstand einer grenzüberschreitenden Verbringung sein sollen, müssen in Übereinstimmung mit internationalen Regeln verpackt, gekennzeichnet und befördert werden.
  • Ausserdem muss ein Begleitpapier vom Ausgangspunkt der grenzüberschreitenden Verbringung bis zum Ort der Entsorgung beigefügt sein.
  • Jede Vertragspartei kann zusätzliche Anforderungen aufstellen, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen.
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